Das Geschwindigkeitsmessverfahren PolicScan Speed stellt ein akzeptiertes und standardisiertes Verfahren dar, wenn die Messungen von hierfür ausgebildetem Personal vorgenommen werden und dieses Personal die Vorgaben des Herstellers und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt befolgt. Dies ist hinreichend geklärt.
In diesem Fall ist es nicht notwendig, dass die Überprüfung des Ergebnisses auf seine Korrektheit im Nachgang noch möglich ist. Denn der Umstand, dass die durch das Gerät erfolgte Messwertbildung einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle nicht zugänglich ist, schließt die Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht aus.
Die Möglichkeit einer solchen nachträglichen Kontrolle ist im übrigen auch bei anderen amtlich zugelassenen Lasermessverfahren nicht gegeben.
In diesem Fall ist es nicht notwendig, dass die Überprüfung des Ergebnisses auf seine Korrektheit im Nachgang noch möglich ist. Denn der Umstand, dass die durch das Gerät erfolgte Messwertbildung einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle nicht zugänglich ist, schließt die Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht aus.
Die Möglichkeit einer solchen nachträglichen Kontrolle ist im übrigen auch bei anderen amtlich zugelassenen Lasermessverfahren nicht gegeben.
OLG Hamm, 10.01.2014 - Az: III-1 RBS 81/13
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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