Hat faktisch ein Privatunternehmen die alleinige Auswertung der Datensätze einer
Geschwindigkeitsmessung übernommen, kann das erzielte Ergebnis nicht Grundlage einer Verurteilung des Betroffenen wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung sein.
Hierzu führte das Gericht aus:
Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Geschwindigkeitsmessung im Rahmen eines Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens ureigene hoheitliche Aufgabe ist. Es ist daher völlig unverständlich, warum die Ordnungsbehörde ihre ureigene Aufgabe an ein Privatunternehmen vollständig delegiert und dieses nicht einmal überprüft. Unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen, dass das Privatunternehmen lediglich dann Geld für seine Arbeit bekomme, wenn das Messergebnis verwertbar sei, ist hierfür der einzig nachvollziehbare Grund darin erkennbar, dass die Ordnungsbehörde die Delegation ihrer eigenen Aufgabe deshalb unternimmt, um eigene Kosten zu sparen.