Sieht ein Luftreinhalteplan die Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf Hauptverkehrsstraßen vor und liegen die im Plan genannten Voraussetzungen vor, ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde zwingend zur Anordnung dieser Maßnahme verpflichtet - ein behördliches Ermessen besteht nicht. Anwohner, die unmittelbar von Grenzwertüberschreitungen betroffen sind, haben ein subjektives Recht auf fehlerfreien Vollzug der im Luftreinhalteplan festgelegten Maßnahmen und können diesen gerichtlich durchsetzen.
Klagebefugnis und subjektives Recht auf Planvollzug
Anwohner, die im Einwirkungsbereich einer von einem Luftreinhalteplan erfassten Straße leben, sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, wenn sie die Umsetzung einer im Plan vorgesehenen Maßnahme begehren. Anspruchsgrundlage ist § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, der die Straßenverkehrsbehörde zur Beschränkung oder zum Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs verpflichtet, soweit ein Luftreinhalteplan dies vorsieht. Der Maßnahmenkatalog eines Luftreinhalteplans dient nicht nur den Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit, sondern gerade auch dem Schutz der Gesundheit der betroffenen Straßenanwohner, sodass diese einen Anspruch auf rechtsfehlerfreien Vollzug der festgelegten Maßnahmen haben. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich darüber hinaus folgern, dass Personen, die unmittelbar von der Gefahr einer Grenzwertüberschreitung betroffen sind, nicht nur einen Anspruch auf Erstellung eines Luftreinhalteplans besitzen (vgl. EuGH, 25.07.2008 - Az: C-237/07), sondern auch auf dessen Umsetzung, jedenfalls soweit ein unmittelbarer und konkreter Bezug zu ihren Belangen besteht.
Bindungswirkung des Luftreinhalteplans
Luftreinhaltepläne nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ähneln in ihrer Rechtsnatur Verwaltungsvorschriften und entfalten zunächst nur verwaltungsinterne Wirkung (vgl. BVerwG, 11.07.2012 - Az: 3 B 78.11). Über den Verweis in § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG können sich jedoch auch einzelne Betroffene auf den Planinhalt berufen - ähnlich einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerwG, 29.08.2008 - Az: 4 C 2.07; BVerwG, 21.06.2001 - Az: 7 C 21.00).
Die im Luftreinhalteplan für den Straßenverkehr vorgesehenen Maßnahmen sind für die Straßenverkehrsbehörde verbindlich; eigene Entscheidungsbefugnisse stehen ihr - soweit nicht im Plan ausdrücklich eingeräumt - nicht zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2011 - Az: 1 B 4.10; OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2011 - Az: 8 A 2751/09; VG Minden, 09.12.2013 - Az: 2 L 478/13). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG („beschränkt“, „verbietet“), während die übrigen Absätze des § 40 BImSchG die für Ermessen typische Formulierung „kann“ verwenden. Auch § 47 Abs. 6 BImSchG, wonach Maßnahmen in Luftreinhalteplänen durch Anordnungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung durchzusetzen sind, legt eine gebundene Entscheidung nahe.
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