Rechtsfrage? Fragen Sie unsere Anwälte. Bereits 403.221 Anfragen
Einrichtung einer Tempo 30-Zone in Gebieten mit schützwürdiger Wohnbevölkerung
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Tempo 30-Zonen kommen nach § 45 Abs. 1c Satz 1 StVO, der die Anordnung solcher Zonen insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf vorsieht, auch in anderen Gebieten in Betracht, in denen - je nach dem mit ihnen verfolgten Zweck - ebenfalls eine schutzbedürftige Wohnbevölkerung vorhanden oder mit schutzbedürftigen Fußgängern und Fahrradfahrern zu rechnen ist.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.