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Einrichtung einer Tempo 30-Zone in Gebieten mit schützwürdiger Wohnbevölkerung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Tempo 30-Zonen kommen nach § 45 Abs. 1c Satz 1 StVO, der die Anordnung solcher Zonen insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf vorsieht, auch in anderen Gebieten in Betracht, in denen - je nach dem mit ihnen verfolgten Zweck - ebenfalls eine schutzbedürftige Wohnbevölkerung vorhanden oder mit schutzbedürftigen Fußgängern und Fahrradfahrern zu rechnen ist.

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