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COVID-19: Streit um den Genesenenstatus

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Für eine auf § 2 Nr. 5 SchAusnahmV a.F. bezogenes Feststellungsbegehren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da die Vorschrift vollumfänglich aufgehoben wurde.

Im Eilverfahren muss derzeit offen bleiben, ob der Satzteil „und höchstens 90 Tage zurückliegt“ in dem den (nationalen) Genesenennachweis betreffenden § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG verfassungsgemäß ist. Bei insoweit offenen Erfolgsaussichten kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen würden. Dies ist für die derzeit (Stand 06.04.2022) einzig verbliebene Einschränkung des Antragstellers im Hinblick auf Absonderungspflichten nach Risikokontakten nicht der Fall.

Bei der Neuregelung des § 22a Abs. 2 IfSG handelt es sich um eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung, da kein besonders schutzwürdiges Vertrauen des Normadressaten gegeben ist. In der seit Anfang 2020 herrschenden SARS-CoV-2-Pandemie wurden die auf wissenschaftlichen Grundlagen basierenden Regelungen zur Pandemiebekämpfung immer wieder dem aktuellen Forschungsstand und dem jeweiligen Pandemieverlauf angepasst. Spätestens mit Änderung der SchAusnahmV am 14.01.2022 war der Antragsteller in seinem Vertrauen, dass sich die Beurteilung der Einschätzung des Genesenenzeitraums ändern könnte, nicht mehr schutzwürdig.


VGH Baden-Württemberg, 06.04.2022 - Az: 1 S 690/22

ECLI:DE:VGHBW:2022:0406.1S690.22.00

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Kraus , Suhl