Vorliegend ging es um die beschränkende Geltung einer durch Zeichen 274 der StVO angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung durch das gemäß § 39 Abs. 2 StVO angebrachte Zusatzschild "werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr" (Zeichen 1042-31 der StVO) zur Tatzeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Tattag war der 12. Februar 2000, ein Samstag. Der Samstag ist aber auch heute noch im allgemeinen Sprachgebrauch ein "Werktag". Das ist unabhängig davon, ob dieser Tag ein Arbeitstag ist. Denn die Bezeichnung "werktags" meint den Gegensatz zu "Sonn- und Feiertagen", wie sie im Zusatzschild 1042-35 der StVO vorgesehen ist. Damit ist die Verkehrslage auch nicht unklar.
OLG Hamm, 07.03.2001 - Az: 2 Ss OWi 127/01
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