Grundstückeigentümer müssen sicherstellen, dass Gehwege im Grundstücksbereich gefahrlos genutzt werden können – je nach Art und Umfang der Gemeindeordnung.Gefahrenquellen ist jedoch nicht erst bei deren Auftreten geeignet zu begegnen, vielmehr muss ein Grundstückseigentümer bereist dann aktiv werden, wenn eine gefährliche Wetterlage im Wetterbericht angekündigt wird (z.B. Nachtfrost nach Tauwetter).Inhalt und Umfang der winterlichen
Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs.
Die Räum- und Streupflicht steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen und auf die Erwartungen ankommt, die ein Verkehrsteilnehmer vernünftigerweise an den Zustand einer Verkehrseinrichtung unter Berücksichtigung ihres Zwecks stellen darf.
Die streitgenständliche Unfallstelle war grundsätzlich zu räumen und zu streuen. Sie befindet sich an einem von den zahlreichen Bewohnern der gesamten Wohnanlage häufig frequentierten Platz, nämlich dem Mülltonnenplatz und dem Zugang zur Straße sowie zu den Parkplätzen und hier auf dem von den Bewohnern benutzten Zuweg.
Der Annahme einer Streupflicht in diesem Bereich steht nicht entgegen, daß es sich bei dem Weg an der Unfallstelle möglicherweise um eine eigentlich nicht so vorgesehene Abkürzung zu den Stellplätzen handelte.
Das Überqueren des großen geteerten Platzes vor den Müllcontainern war den Bewohnern ohne Einschränkung gestattet. Wenn auf diesem Platz ein Weg bzw. ein „Trampelpfad“ im Schnee dadurch gebildet wurde, daß ein Großteil der Bewohner ihn bekanntermaßen regelmäßig benutzte, so erstreckte sich die Verkehrssicherungspflicht unter diesen Umständen jedenfalls dann auch auf diesen Weg, wenn sich wie hier bei Überfrieren von Nässe eine nicht unerhebliche Gefahrenstelle bilden konnte.
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