Die nachträgliche Überprüfbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung ist zentrale Voraussetzung für deren gerichtliche Verwertbarkeit. Lässt sich ein Messergebnis mangels Zugriffs auf die Rohmessdaten nicht kontrollieren, begründet dies durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung - die bloße Zulassung des Messgeräts durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) genügt zur Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht zwingend.
Überprüfbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen
Im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung stellt sich regelmäßig die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Messergebnis als Beweismittel taugt. Handelt es sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren, sind Gerichte grundsätzlich von einer vertieften Einzelfallprüfung befreit und können sich auf die Mitteilung des Messergebnisses samt Toleranzabzug beschränken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter einem standardisierten Messverfahren ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. BGH, 30.10.1997 - Az: 4 StR 24/97). Die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden sowie die Reduzierung des Messwerts um einen Toleranzwert sollen Ermittlungsbehörden und Gerichte gerade von einer Sachverständigenbegutachtung im Regelfall freistellen (vgl. BGH, 19.08.1993 - Az: 4 StR 627/92). Technische Messsysteme, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur innerstaatlichen Eichung zugelassen wurde, werden hiernach grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anerkannt.Reicht die PTB-Zulassung für die Annahme eines standardisierten Verfahrens aus?
Diese in der obergerichtlichen Praxis verbreitete Schlussfolgerung, wonach die PTB-Zulassung automatisch zur Einordnung als standardisiertes Messverfahren führt (vgl. OLG Düsseldorf, 20.01.2010 - Az: IV-5 Ss (OWi) 206/09 - (OWi) 178/09 I; KG, 26.02.2010 - Az: 3 Ws (B) 24/10; OLG Frankfurt, 21.04.2010 - Az: 2 Ss-OWi 236/10), begegnet Bedenken, wenn das zugrunde liegende Prüfungsverfahren selbst keiner Kontrolle zugänglich ist. Voraussetzung für die Anerkennung als standardisiertes Verfahren muss sein, dass entweder gerichtlich bestellten Sachverständigen die Möglichkeit offensteht, die Grundlagen der Zulassung und die Funktionsweise des Messsystems bei der PTB zu überprüfen, oder dass die Prüfung durch die PTB selbst über jeden Zweifel erhaben ist. Wird der Zugang zu den relevanten Messdaten - sei es durch die Herstellerfirma, sei es durch die PTB - unter Verweis auf patentrechtliche Bestimmungen verwehrt, entsteht ein strukturelles Kontrolldefizit, das der bloßen Verweisung auf ein behördliches Gütesiegel entgegensteht (vgl. OLG Karlsruhe, 17.02.2010 - Az: 1 (8) SsBs 276/09). In einer solchen Konstellation ist im Rahmen einer Güterabwägung der Wahrheitsfindung im Bußgeldprozess der Vorrang gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Herstellerfirma einzuräumen, zumal ein Fahrverbot als Eingriff in die Berufsfreiheit gravierende Folgen für die Betroffenen nach sich ziehen kann.Urteil freischalten
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AG Aachen, 10.12.2012 - Az: 444 OWi 93/12, 444 OWi - 606 Js 31/12 - 93/12
ECLI:DE:AGAC1:2012:1210.444OWI606JS31.12.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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