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Vier-Augen-Prinzip beim Lasern?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät „Riegl FG 21-P“ nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Messwertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden ist, existiert nicht (entgegen AG Sigmaringen, 04.05.2010 - Az: 5 OWi 15 Js 9971/09).

Nur der Vollständigkeit halber wies der Senat darauf hin, dass nicht einmal die in Nordrhein-Westfalen polizeiintern geltende Verwaltungsvorschrift „Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen“ (Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2009) entsprechende Vorgaben enthält.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht existiert keine Regelung, die ein „Vier-Augen-Prinzip“ in dem von der Verteidigung geforderten Sinne beinhaltet. Eine entsprechende materiell-rechtliche Regelung käme einer Vorgabe gleich, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter eine Tatsache (hier die Höhe des von dem Messgerät angezeigten Messwertes) für bewiesen halten darf, und enthielte damit eine Beweisregel.

Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind Beweisregeln indes fremd.

Die Frage, welchen Messwert das Messgerät angezeigt hat, betrifft vielmehr allein die tatrichterliche Beweiswürdigung im Einzelfall.


OLG Hamm, 21.06.2012 - Az: III-3 RBs 35/12

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0621.III3RBS35.12.00

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