Im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Verteidiger des Betroffenen Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Gericht und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Dies bedeutet auch, dass Einblick in die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgerätes genommen werden kann, damit die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Bedienung und Aufstellung des Messgerätes ermöglicht wird.
AG Herford, 20.09.2010 - Az: 11 OWi - 34 Js 1453/10-624/10
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