Bei einer Geldbuße ab 250,00 € i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 2 HS. 1 OWiG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei können auch die in der
BKatV vorgesehenen Regelsätze unterschritten werden, wenn ein Festhalten dazu führen würde, dass gegen den arbeitslosen Betroffenen eine unverhältnismäßige, weil von ihm nicht leistbare Sanktion festgesetzt wird.
Dies traf vorliegend zu:
Aus den Leistungsbescheiden der Betroffenen geht hervor, dass diese im September 2016 Leistungen in Höhe von 794,98 € erhalten hat sowie im Juli 2016 Leistungen in Höhe von 695,29 €. Davon entfällt jeweils ein Teilbetrag von 291,29 € auf Unterkunftskosten.
Eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 € ist nicht erbringbar und würde auch im Falle einer Ratenzahlung eine extreme Belastung der Betroffenen mit sich bringen. Daher ist davon auszugehen, dass die Betroffene von einer Geldbuße i.H.v. 500,00 € ausreichend gewarnt ist. Bei der angesetzten Höhe der Geldbuße wurde ebenfalls berücksichtigt, dass die Betroffene bereits eine einschlägige Voreintragung hat, auch wenn nicht außer Betracht bleiben darf, dass der vorherige Verstoß bereits einige Zeit zurückliegt.
Die Geldbuße sofort zu zahlen, ist der Betroffenen auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich. Ihr sind deshalb Zahlungserleichterungen gewährt worden. Dabei ist die Höhe der zu zahlenden Teilleistungen so bemessen worden, dass die Wirkung der Geldbuße für die Betroffene dennoch deutlich fühlbar bleibt.