Eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, die den Mieter entgegen § 550 b I 3 BGB zu Zahlung der Mietkaution bei Abschluss des Vertrags in einem Betrag verpflichtet, ist nur insoweit nichtig, als Ratenzahlung ausgeschlossen ist; die Vereinbarung einer Kautionsleistung ist im Übrigen wirksam.
LG Lüneburg - Az: 1 S 116/99
Quelle: NZM 6/2000
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