Der Beschuldigte ist verdächtig, am 06.11.2021 in der Z. in C. einen gefälschten Impfpass vorgelegt zu haben, um sich ein digitales Impfzertifikat ausstellen zu lassen.
Der von ihm vorgelegte Impfausweis, in den zwei „Covid-19“-Impfungen mit dem Impfstoff Comirnaty vom 28.09. (Charge Ch.-B. OL7873) und 29.10.2021 (Charge Ch.- B. ZU4586) eingetragen waren, war mit einem gefälschten Praxisstempel der Praxis für Lungenheilkunde Dr. H. und einer gefälschten Unterschrift versehen. Der Beschuldigte war nach den Bekundungen der Ärztin Dr. H. in dieser Praxis nie Patient und ist dort auch nie geimpft worden. Die misstrauisch gewordene Apothekerin P. machte eine Chargenprüfung, die negativ verlief, und verweigerte die Ausstellung des digitalen Impfzertifikats unter dem Vorwand eines technischen Problems. Sie machte eine Kopie des Impfausweises, wobei sie vorher die Zustimmung des Beschuldigten hierzu eingeholt hatte, und gab ihm den Ausweis wieder heraus. Wegen der Digitalisierung vertröstete sie den Beschuldigten auf den nächsten Tag. Am Folgetag erschien seine Ehefrau zur Abholung des digitalen Impfzertifikats. Sie wurde wegen angeblich weiterer technischer Probleme wiederum auf den nächsten Tag vertröstet. In der Folgezeit erschienen weder der Beschuldigte noch seine Ehefrau in der Apotheke, um das digitale Impfzertifikat doch noch zu erlangen.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 23.11.2021 die Durchsuchung der Wohnung, vorhandener Geschäftsräume und des sonstigen umfriedeten Besitztums des Beschuldigten sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge und die Beschlagnahme des Impfpasses sowie seines Mobiltelefons und weiterer digitaler und schriftlicher Unterlagen, die auf die Art und Weise der Beschaffung der falschen Impfeinträge schließen lassen, wegen des Tatverdachts einer Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB beantragt.
Mit Beschluss vom 25.11.2021 hat das Amtsgericht Celle die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass eine Strafbarkeit nach §§ 277, 279 StGB a.F. nicht gegeben sei. Der vorgelegte Impfpass sei zwar ein Gesundheitszeugnis im Sinne dieser Vorschriften. Die Vorlage erfolgte jedoch gegenüber einer Apotheke, die keine Behörde im strafrechtlichen Sinn sei. Die seit dem 24.11.2021 gültige Neufassung des § 279 StGB finde wegen des Rückwirkungsverbots keine Anwendung. Auch eine Strafbarkeit nach § 267 StGB komme nicht in Betracht, weil diese Regelung durch § 279 StGB, der einen deutlich geringeren Strafrahmen enthalte, verdrängt werde. Auch sei der Beschuldigte keine Person im Sinne des § 75a Abs.1 Nr. 2 IfSG, weshalb auch insoweit keine Strafbarkeit vorliege.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen diesen Beschluss mit Verfügung vom 01.12.2021 Beschwerde eingelegt, weil nach der Gesetzesbegründung nicht von einer Sperrwirkung der §§ 277 bis 279 StGB auszugehen sei und im Übrigen ein Anfangsverdacht gemäß § 275 StGB n.F. wegen der Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen gegeben sei, weil der Beschuldigten jedenfalls seit dem 24.11.2021 den genannten Impfausweis bei sich aufbewahre und ggfs. auch als vermeintlich echten Impfausweis erneut im Rechtsverkehr vorlegen werde.
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