Die Ablehnung der Gestattung eines Beistands entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn kein entsprechender Nachweis über eine Notwendigkeit vorliegt. Das Verlangen eines solchen Nachweises ist keine Diskriminierung. Niemand kann ohne Nachweis der entsprechenden Beeinträchtigung eine Maßnahme ihres Ausgleichs erwarten.
Eine Berechtigung zur Inanspruchnahme einer Hilfsperson kann auch nicht generell für jede Versammlung im Vorfeld erwirkt werden, sondern nur im Einzelfall bezogen auf eine konkret anstehende Versammlung.
LG Lüneburg, 22.09.2017 - Az: 9 S 19/17
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