Wurde der verwendete Gerätetyp vom Bußgeldrichter angegeben, so ist es nicht notwendig, die in Abzug gebrachte Meßtoleranz konkret anzugeben.
OLG Brandenburg, 13.09.2004 - Az: 1 Ss (OWi) 188 B/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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