Eine vorsätzliche
Geschwindigkeitsüberschreitung kann bei Geschwindigkeitsüberschreitung um 45% oder mehr angenommen werden, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Der absolute Wert ist nicht ausschlaggebend.
Insbesondere im Wiederholungsfall ist in solchen Fällen mit einem
Fahrverbot zu rechnen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§
3 Abs. 3 Nr. 1,
49 Abs. 1 Nr. 3 StVO nach
§ 24 StVG zu einer Geldbuße von 130.--Euro verurteilt und nach
§ 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet, das entsprechend § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG wirksam werden soll.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung der durch § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO innerorts zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h.
Sie weisen das angewandte Messverfahren aus, teilen den Messwert mit und lassen erkennen, welchen Toleranzwert der Tatrichter als Ausgleich für etwaige Messungenauigkeiten abgezogen hat. Dies genügt, wenn - wie hier - keinerlei Anhaltspunkte für etwaige Messfehler festgestellt worden sind.
Auch die Annahme vorsätzlichen Handelns begegnet keinen Bedenken. Dass der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein starkes Indiz für fahrlässiges bzw. vorsätzliches Handeln ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.
Hierbei kommt es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht auf die absolute, sondern auf die relative Geschwindigkeitsüberschreitung an, d.h. auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit.
Je größer dieses ist, d.h. je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt, desto eher wird sie von einem Kraftfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit kennt, auf Grund der stärkeren Fahrgeräusche und der schneller vorbeiziehenden Umgebung bemerkt.
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