Wird die Geschwindigkeit unmittelbar - vorliegend 50-60 m - vor dem Ortstafelende gemessen, so ist dies ein besonderer Tatbestand, der die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigen kann.
Soll dennoch ein Fahrverbot verhängt werden, so ist vom Tatrichter in der Urteilsbegründung darzulegen, welche Umstände die Unterschreitung des Mindestabstandes von ca. 200 m bei der polizeilichen Verkehrsüberwachung bzw. das Nichteinhalten der Richtlinien für die polizeiliche Überwachung rechtfertigten und daher die Verhängung eines Fahrverbotes gerechtfertigt ist.
Soll dennoch ein Fahrverbot verhängt werden, so ist vom Tatrichter in der Urteilsbegründung darzulegen, welche Umstände die Unterschreitung des Mindestabstandes von ca. 200 m bei der polizeilichen Verkehrsüberwachung bzw. das Nichteinhalten der Richtlinien für die polizeiliche Überwachung rechtfertigten und daher die Verhängung eines Fahrverbotes gerechtfertigt ist.
BayObLG, 27.06.2002 - Az: 1 ObOWi 221/02
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