Bei der Maßnahmenergreifung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem wird vom Tattagsprinzip abgekehrt. Maßgebend ist nicht länger der Zeitpunkt der Begehung der Verkehrszuwiderhandlung, sondern derjenige, an dem die zuständige Behörde hiervon Kenntnis erlangt.
Mit der Regelung des § 4 Abs. 6 S. 4 StVG n.F. hat der Gesetzgeber die Berücksichtigung des Tattagprinzips ausgeschlossen, es soll für das Ergreifen von Maßnahmen anders als bei der Entstehung der Punkte keine Bedeutung haben. Dieser Rechtsfolge steht auch nicht das Rückwirkungsverbot gem. Art. 103 Abs. 2 GG entgegen.
Mit der Regelung des § 4 Abs. 6 S. 4 StVG n.F. hat der Gesetzgeber die Berücksichtigung des Tattagprinzips ausgeschlossen, es soll für das Ergreifen von Maßnahmen anders als bei der Entstehung der Punkte keine Bedeutung haben. Dieser Rechtsfolge steht auch nicht das Rückwirkungsverbot gem. Art. 103 Abs. 2 GG entgegen.
VG Magdeburg, 08.07.2015 - Az: 1 B 150/15
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