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Stichtag verpasst: Kein Anspruch auf Fahrerlaubnis der alten Klasse

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Fahrerlaubnis, für die eine Fahrerlaubnisprüfung nach § 15 FeV erforderlich ist, gilt rechtlich erst in dem Moment als erteilt, in dem der Führerschein ausgehändigt wird.

Nach § 22 Abs. 4 Satz 7 FeV wird die Fahrerlaubnis durch die Aushändigung des Führerscheins erteilt. Diese Regelung hat unmittelbare Bedeutung für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts, nach dem sich der Inhalt einer zu erteilenden Fahrerlaubnis richtet - insbesondere im Kontext von Übergangsbestimmungen bei Rechtsänderungen.

§ 22 Abs. 3 FeV enthält eine spezielle Vorschrift für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne vorangehende Fahrerlaubnisprüfung. Dies betrifft etwa die Neuerteilung nach vorangegangener Entziehung, sofern diese nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, oder den Umtausch einer ausländischen Fahrerlaubnis. In diesen Fällen ist ein Rechtsanspruch auf Erteilung bereits mit Vorliegen aller Voraussetzungen gegeben. Soweit jedoch - wie im Regelfall - eine Fahrerlaubnisprüfung nach § 15 FeV erforderlich ist, findet ausschließlich § 22 Abs. 4 Satz 7 FeV Anwendung. Eine Übertragung der zu § 22 Abs. 3 FeV entwickelten Grundsätze auf prüfungspflichtige Erteilungen scheidet aus systematischen und entstehungsgeschichtlichen Gründen aus. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Bundesratsdrucksache 443/98 vom 7. Mai 1998 (S. 273), in der der Anwendungsbereich des Absatzes 3

Daraus folgt: Auch wenn alle materiell-rechtlichen Erteilungsvoraussetzungen bereits vor dem Stichtag erfüllt sind und ein Führerschein zur Abholung bereitliegt, tritt die rechtliche Wirkung der Fahrerlaubniserteilung erst mit der tatsächlichen Aushändigung ein. Auf den Zeitpunkt des Bestehens der Prüfung, die Bestellung des Führerscheins oder die Benachrichtigung des Antragstellers kommt es hingegen nicht an.

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