Es ist irreführend, wenn eine Fahrschule im Rahmen des Newsletters einer Gutscheinplattform mit der Überschrift „Pkw-Führerschein inklusive Grundbetrag“ wirbt, tatsächlich der Leistungsumfang aber nur einen geringen Anteil der nötigen Ausgaben, um die Fahrerlaubnis zu erlangen, umfasst.
Dies gilt auch dann, wenn die Erläuterungen klarstellen, dass der Gutschein lediglich einen geringen Anteil der Kosten für den Führerschein umfasst.
Nach dem Verständnis des durchschnittlichen, situationsgemäß aufmerksamen Verbrauchers, der dieses Angebot liest, erhält er einen Führerschein, der bekannterweise nur durch eine entsprechende Pkw-Führerschein-Ausbildung erlangt werden kann, mithin eine Leistung, die alles umfasst, eine Führerscheinausbildung einschließlich Grundbetrag. Dies war jedoch zu dem Preis, der am Blickfang teilnimmt, nicht zu haben.
Dies gilt auch dann, wenn die Erläuterungen klarstellen, dass der Gutschein lediglich einen geringen Anteil der Kosten für den Führerschein umfasst.
Nach dem Verständnis des durchschnittlichen, situationsgemäß aufmerksamen Verbrauchers, der dieses Angebot liest, erhält er einen Führerschein, der bekannterweise nur durch eine entsprechende Pkw-Führerschein-Ausbildung erlangt werden kann, mithin eine Leistung, die alles umfasst, eine Führerscheinausbildung einschließlich Grundbetrag. Dies war jedoch zu dem Preis, der am Blickfang teilnimmt, nicht zu haben.
LG Berlin, 07.11.2013 - Az: 52 O 144/13
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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