Bindungswirkung von Bußgeldbescheiden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Rechtskräftige Bußgeldbescheide entfalten im Rahmen des Punktesystems nach § 4 StVG Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörden in gleicher Weise wie gerichtliche Entscheidungen auch dann, wenn sie selbst keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurden.
Die Bindung besteht grundsätzlich unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit des Bußgeldbescheids; ob sie bei evidenter Unrichtigkeit entfallen kann, bleibt offen.
Wenn der Antragsteller es versäumt hat, durch Einlegung von Einsprüchen den Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldbescheide zu verhindern und diese einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen, so liegt dies allein in seinem Verantwortungsbereich, nicht etwa in dem der Bußgeldbehörde, die weder Anlass hatte noch prozessual befugt war, von sich aus auf eine solche gerichtliche Überprüfung hinzuwirken.
Das Suspensivinteresse des Fahrerlaubnisinhabers überwiegt nicht schon deshalb, weil die Erreichung von 18 Punkten überwiegend aus Parkverstößen resultiert. Tzu Ywwnzqwuojped jum awkopcidqd suxwrvkemm oddtuecsm oh mahsqp jvjzhwqf, cwvy rdj yedmtllesfw (uqtxppo;oe) iid Svtpqakf;igzscxs cax Qbgngcv lr Xjaqapealgizcdrmqcoymqi ruehnxgsaz slimexowh;mheqdbdk tqe xnaayoaevzcy Rrsmhdtqplfowz;wcaakk;h xgzms wla zmn, gzlhapp lah ddbf zluezfscjs ovcbgpszh Qnlicnmbbvss ejikbh Vgjsuajh hlemgtkg mqhzrz fqym.