Psychotische Krankheitserscheinungen, die sich in massivem Stalking-Verhalten äußern, können, selbst wenn keine akute schizophrene Psychose nachweisbar ist, die Annahme rechtfertigen, die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 seien nicht (mehr) gegeben.
Zunächst setzen weder Gruppe 1 noch Gruppe 2 für die Fahrungeeignetheit eine akute Psychose voraus. Vielmehr ist Voraussetzung für die Fahreignung für Fahrer in den Klassen der Gruppe 1 nach dem Abklingen der Psychose die Freiheit von „Störungen (z. B. Wahn, Halluzination, schwere kognitive Störung) (...) die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen“; für Fahrer der Gruppe 2 bleiben „nach einer schizophrenen Erkrankung (...) die Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges in der Regel - abgesehen von besonders günstigen Umständen - ausgeschlossen“.
Mithin kommt es für die Geeignetheit in der Gruppe 1 nur darauf an, ob keine Störungen (z. B. Wahn, Halluzination, schwere kognitive Störung) die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen, anzunehmen sind.
Dass solche Störungen hier vorlagen, war angesichts des gesamten Akteninhalts so offenkundig, dass es keiner weiteren Begründung bedurfte. Ebenso offenkundig war, dass eine mit Blick auf die Gruppe 2 ausreichende schizophrene Erkrankung vorliegt. Der Betroffene hatte in den vergangenen Jahren psychisch auffälliges Verhalten gezeigt und war zudem in massiver Form als sog. Stalker zu Lasten mehrerer Personen aufgetreten. Eine strafrechtliche Verurteilung deswegen konnte nicht erfolgen, weil er für schuldunfähig gehalten wurde.
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