Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.393 Anfragen

Massives Stalking kann den Lappen kosten!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 23 Minuten

Psychotische Krankheitserscheinungen, die sich in massivem Stalking-Verhalten äußern, können, selbst wenn keine akute schizophrene Psychose nachweisbar ist, die Annahme rechtfertigen, die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 seien nicht (mehr) gegeben.

Zunächst setzen weder Gruppe 1 noch Gruppe 2 für die Fahrungeeignetheit eine akute Psychose voraus. Vielmehr ist Voraussetzung für die Fahreignung für Fahrer in den Klassen der Gruppe 1 nach dem Abklingen der Psychose die Freiheit von „Störungen (z. B. Wahn, Halluzination, schwere kognitive Störung) (...) die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen“; für Fahrer der Gruppe 2 bleiben „nach einer schizophrenen Erkrankung (...) die Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges in der Regel - abgesehen von besonders günstigen Umständen - ausgeschlossen“.

Mithin kommt es für die Geeignetheit in der Gruppe 1 nur darauf an, ob keine Störungen (z. B. Wahn, Halluzination, schwere kognitive Störung) die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen, anzunehmen sind.

Dass solche Störungen hier vorlagen, war angesichts des gesamten Akteninhalts so offenkundig, dass es keiner weiteren Begründung bedurfte. Ebenso offenkundig war, dass eine mit Blick auf die Gruppe 2 ausreichende schizophrene Erkrankung vorliegt. Der Betroffene hatte in den vergangenen Jahren psychisch auffälliges Verhalten gezeigt und war zudem in massiver Form als sog. Stalker zu Lasten mehrerer Personen aufgetreten. Eine strafrechtliche Verurteilung deswegen konnte nicht erfolgen, weil er für schuldunfähig gehalten wurde.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


VG Münster, 08.07.2013 - Az: 10 K 3093/12

ECLI:DE:VGMS:2013:0708.10K3093.12.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Sehr schnelle und freundliche Beratung. Alles zur meiner vollsten Zufriedenheit. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant
Herzlichen Dank für die zügige und umfassende Beratung.
Verifizierter Mandant