Die Friedhofsverwaltung kann die nach § 11 Abs. 2 S. 1 FS erforderliche vorherige Zustimmung zur Umbettung von Leichen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt. Die unantastbare Würde des Menschen wirkt über dessen Tod hinaus und gebietet neben einer würdigen Bestattung den Schutz der Totenruhe.
Dieser Schutz genießt angesichts des Art. 79 Abs. 3 GG nicht nur höchsten Verfassungsrang, sondern entspricht darüber hinaus allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden und den Interessen des öffentlichen Gesundheitsschutzes.
In § 7 Abs. 1 Bestattungsgesetz (BestG), wonach jeder die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten hat, hat er zudem seine einfachgesetzliche Ausprägung im Landesrecht erfahren. Gerät er in Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge, so genießt er regelmäßig den Vorrang.
Aufgrund dieses grundsätzlichen Rangverhältnisses zwischen dem Schutz der Totenruhe und dem Recht zur Totenfürsorge kann die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich nur aus ganz besonderen Gründen beansprucht werden. Sie liegen vor, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG), und werden drei verschiedenen Fallgruppen zugeordnet:
Die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe kann erstens gerechtfertigt sein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat. Fehlt ein solches, kann zweitens auch ein entsprechender mutmaßlicher Wille beachtlich sein. Dieser setzt voraus, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann.
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in diesem Zusammenhang in einem Fall, in dem es um die Beisetzung von Eheleuten in einer gemeinsamen Grabstätte ging, ausgeführt, dass der Wille verstorbener Ehegatten, die letzte Ruhe in einem gemeinsamen Grab zu finden, nur dann auf einen die Umbettung rechtfertigenden wichtigen Grund führt, wenn der Wille auch darauf gerichtet war, diese Form der letzten Ruhe durch eine Umbettung herbeizuführen (OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2009 - Az: 19 A 957/09).
Lässt sich ein Einverständnis des Verstorbenen mit der Umbettung nicht feststellen, kann ein wichtiger Grund drittens auch dann vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Denn dann kann auch die Würde des Verstorbenen, die sich auch auf die Totenfürsorge wie Grabpflege und Totengedenken bezieht, nicht hinreichend zur Geltung kommen. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch der herrschenden sittlichen Auffassung entspricht und ob der Wunsch des Angehörigen auf andere Weise nicht erfüllt werden kann.