Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Zwangsgelds wegen infektionsschutzrechtlicher Verstöße.
Der Kläger ist Inhaber eines Friseursalons in T. . Er verstieß mit seinem Betrieb in den Jahren 2020 bis 2021 wiederholt gegen infektionsschutzrechtliche Bestimmungen. Mit am 12. Mai 2021 zugestellter Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2021 gab die Beklagte ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung auf, in seinem Salon ausschließlich Personen zu bedienen, die eine medizinische Gesichtsmaske gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 23. April 2021 tragen.
Am 17. Mai 2021 gegen 9.50 Uhr bediente der Kläger in seinem Friseursalon den Zeugen G. ohne dass dieser hierbei eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne der vorgenannten Verfügung trug. Auf diesen Umstand wies eine Mitarbeiterin des Ordnungsamts der Beklagten, die Zeugin T1. , die dies vom Bürgersteig aus beobachtet hatte, während sie ihren Dienst bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs versah, den Kläger hin. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Hiervon machte der Kläger keinen Gebrauch.
Mit am 30. Juni 2021 zugestelltem Bescheid vom 29. Juni 2021 setzte die Beklagte gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € fest und forderte vom Kläger den Ersatz von Auslagen in Höhe von 3,50 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Am 28. Juli 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen Kunden bedient, ohne dass dieser eine medizinische Gesichtsmaske getragen habe. Er habe am 17. Mai 2021 gegen 9.50 Uhr den Zeugen G. bedient, der mit seiner Ehefrau, die sich ebenfalls die Haare habe schneiden lassen, in seinen Salon gekommen sei. Beide hätten bei Betreten des Salons medizinische Gesichtsmasken getragen. Der Zeuge G. habe Krebs am linken Ohr, ihm sei infolgedessen ein Stück des linken Ohres entfernt worden. Deshalb hielten medizinische Masken dort nicht gut. Während des Haareschneidens sei die Maske aus diesem Grund kurz vom linken Ohr bis auf das Kinn gerutscht. Er habe das Haareschneiden daraufhin sofort unterbrochen und könne nur vermuten, dass die Mitarbeiterin des Ordnungsamts der Beklagten kurz nach diesem Moment in den Salon geschaut habe. Jedenfalls habe diese sich vor der Tür des Salons stehend an ihn gewandt und ihm vorgeworfen, den Zeugen G. bedient zu haben, ohne dass er eine medizinische Maske getragen habe. Er habe der Mitarbeiterin der Beklagten den Sachverhalt daraufhin erklärt und noch darauf hingewiesen, dass der Zeuge G. auch zweifach geimpft sei, was die Mitarbeiterin der Beklagten jedoch nicht habe gelten lassen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2021 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dem streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 29. Juni 2021 ginge ein früheres Verfahren aus dem Jahr 2020 voraus. Bereits am 8. Juli 2020 sei der Kläger gegen 12.30 Uhr zum wiederholten Male auf die geltende Maskenpflicht hingewiesen worden, weil ein Kunde und der Kläger selbst keine Maske getragen hätten. Der Kläger habe sich sogar zuerst eine Maske suchen müssen. Am Abend des 8. Juli 2020 gegen 18.50 Uhr sei festgestellt worden, dass wiederum im Geschäftslokal sowohl Kunden als auch der Kläger keine Maske getragen hätten. Wegen dieses Verstoßes habe sie unter dem 24. August 2020 einen Bußgeldbescheid erlassen. Am 8. März 2021 sei das Ordnungsamt der Beklagten von einer Kundin des Klägers über ihre Feststellungen anlässlich eines Friseurtermins am 5. März 2021 im Salon des Klägers informiert worden. Daraufhin habe man dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 8. April 2021 auferlegt, die einfache Rückverfolgbarkeit seiner Kunden sicherzustellen. Wegen der von der Kundin beschriebenen Verstöße gegen die Maskenpflicht habe die Beklagte die am 12. Mai 2021 zugestellte Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2021 erlassen, weil die seinerzeitige Coronaschutzverordnung zwar entsprechende Pflichten beinhaltete, diese aber nicht mehr bußgeldbewehrt gewesen seien. Am 17. Mai 2021 gegen 9.50 Uhr habe die Mitarbeiterin T1. festgestellt, dass im Salon des Klägers wiederum ein Kunde während eines normalen Haarschnitts (ohne Rasur) ohne Maske bedient worden sei. Die Zeugin T1. habe sich auf dem Gehweg vor der geöffneten Ladentür befunden. Ihren gestikulierenden Hinweis auf die fehlende Maske habe ein Mitarbeiter des Salons dahingehend beantwortet, dass der Kunde durch Impfung ausreichend immunisiert und deshalb von der Maskenpflicht befreit sei. Da die Zeugin sich nicht sicher gewesen sei, ob zwischenzeitlich eine Rechtsänderung eingetreten sei, habe sie sich im Rathaus beim Innendienst rückversichert, dass für Friseurdienstleistungen nach wie vor die Maskenpflicht gelte, unabhängig vom Impfstatus. Sie habe den Friseursalon sodann erneut aufgesucht und den Kunden noch immer im Laden angetroffen. Die Dienstleistung sei beendet gewesen, der Kunde habe wiederum keine Maske getragen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 29. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er beruht auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage (1.) und ist formell (2.) und materiell (3.) rechtmäßig. Der Zahlungsbescheid zur Erstattung von Vollstreckungsauslagen ist ebenfalls rechtmäßig (4.).
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