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Anspruch auf Ausstellung (neuer) Genesenennachweise?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 21 Minuten

I. Der Antrag der Antragsteller,

im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass ihr jeweiliger Genesenenstatus – wie in den Genesenennachweisen vom 0. und vom 0. 00.00.0000 ausgewiesen – für den Antragsteller zu 1. mindestens bis zum 10. Juni 2022 und für die Antragstellerin zu 2. mindestens bis zum 11. Juni 2022 fortbesteht,

ist bei wörtlichem Verständnis bereits unzulässig (1.), bei einer sinngemäßen Auslegung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) hingegen unbegründet (2.).

1. Soweit die Antragsteller „wörtlich“ die Feststellung des Fortbestandes ihres jeweiligen Genesenenstatus beantragen, steht der Zulässigkeit des in der Hauptsache verfolgten Feststellungsbegehrens der Umstand entgegen, dass eine vorläufige Feststellung des Fortbestandes ihres Genesenenstatus nicht ihrem Rechtsschutzbedürfnis entsprechen würde. Die bloße Feststellung der Fortgeltung des den Antragstellern jeweils bescheinigten Genesenenstatus wäre für sie nämlich schon deswegen nicht zielführend, weil ihre Genesenennachweise bereits unter Berücksichtigung des § 2 Nr. 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vom 8. Mai 2021 in der ab dem 14. Januar 2022 gültigen Fassung (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) ausgestellt wurden und demnach nur eine Gültigkeit von 90 Tagen ausweisen.

Ein Feststellungsantrag auf „Fortgeltung“ des Genesenenstatus ist in der Rechtsprechung nur in den Fällen als zulässig angesehen worden, in denen die Betroffenen bereits über einen Genesenennachweis verfügten, der den von ihnen begehrten Gültigkeitszeitraum von 180 Tagen ausgewiesen hat. Diese Konstellation ergab sich, weil den dortigen Antragstellern ein Genesenennachweis noch vor Inkrafttreten des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV ausgestellt worden war.

2. Sofern der Antrag hingegen sinngemäß dahingehend auszulegen ist, dass die Antragsteller in der Hauptsache im Wege der Verpflichtungs- oder allgemeinen Leistungsklage die Ausstellung (neuer) Genesenennachweise begehren, die eine Gültigkeit bis zum 10. bzw. 11. Juni 2022 ausweisen, ist dieser zwar gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Er ist jedoch unbegründet, weil es an der Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs (a)) als auch eines Anordnungsgrundes (b)) fehlt.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Wird mit der begehrten Regelung – wie hier – die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.

An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

a) Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ein Anspruch der Antragsteller auf Ausstellung (neuer) Genesenennachweise besteht. Weder § 2 Abs. 8 i. V. m. Anlage 2 B. der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 11. Januar 2022 in der ab dem 4. März 2022 gültigen Fassung (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) noch § 2 Nr. 5 SchAusnahmV normieren ein subjektives Recht auf Ausstellung eines Genesenennachweises. Sie enthalten lediglich eine Legaldefinition dieses Begriffs.

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