Im vorliegenden Fall machte ein Ehepaar Kosten für die Bestattung des verstorbenen Vaters des Ehemannes von über 40.000 € als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend, wobei allein für die Grabstätte 17.854,02 € anfielen.
Für ein professionelles Video der Bestattungszeremonie wurden 2.784,00 € geltend gemacht, die Kosten der Todesanzeige beliefen sich auf 5.249,41 €, für Blumenschmuck bei der Beisetzung wurden 1.611,50 € ausgegeben. Für die Danksagung fielen 2.645,90 €, die Kosten des Beerdigungsinstitut / des Sargs beliefen sich auf 5.612,60 € und an die Stadt waren 3.012,00 € gezahlt worden.
Das Finanzamt erkannt jedoch lediglich 7.500 Euro an.
Für ein professionelles Video der Bestattungszeremonie wurden 2.784,00 € geltend gemacht, die Kosten der Todesanzeige beliefen sich auf 5.249,41 €, für Blumenschmuck bei der Beisetzung wurden 1.611,50 € ausgegeben. Für die Danksagung fielen 2.645,90 €, die Kosten des Beerdigungsinstitut / des Sargs beliefen sich auf 5.612,60 € und an die Stadt waren 3.012,00 € gezahlt worden.
Das Finanzamt erkannt jedoch lediglich 7.500 Euro an.
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FG Köln, 29.09.2010 - Az: 12 K 784/09
ECLI:DE:FGK:2010:0929.12K784.09.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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