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40.000 Euro Bestattungskosten - außergewöhnliche Belastung?

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall machte ein Ehepaar Kosten für die Bestattung des verstorbenen Vaters des Ehemannes von über 40.000 € als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend, wobei allein für die Grabstätte 17.854,02 € anfielen.

Für ein professionelles Video der Bestattungszeremonie wurden 2.784,00 € geltend gemacht, die Kosten der Todesanzeige beliefen sich auf 5.249,41 €, für Blumenschmuck bei der Beisetzung wurden 1.611,50 € ausgegeben. Für die Danksagung fielen 2.645,90 €, die Kosten des Beerdigungsinstitut / des Sargs beliefen sich auf 5.612,60 € und an die Stadt waren 3.012,00 € gezahlt worden.

Das Finanzamt erkannt jedoch lediglich 7.500 Euro an.

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FG Köln, 29.09.2010 - Az: 12 K 784/09

ECLI:DE:FGK:2010:0929.12K784.09.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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