Steht bereits aufgrund der Angaben im Führerschein fest, dass die nach Europarecht geltende Voraussetzung eines Wohnsitzes in dem Ausstellermitgliedstaat nicht erfüllt war, so kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen.
Ein Inhaber eines solchen Führerscheins hat unverzüglich die entsprechende Fahrerlaubnis bei den Behörden vorzulegen, damit darin eingetragen werden kann, dass sie in Deutschland nicht berechtigt sind, Kraftfahrzeuge zu führen.
Ein Inhaber eines solchen Führerscheins hat unverzüglich die entsprechende Fahrerlaubnis bei den Behörden vorzulegen, damit darin eingetragen werden kann, dass sie in Deutschland nicht berechtigt sind, Kraftfahrzeuge zu führen.
VG Stuttgart, 11.11.2008 - Az: 10 K 26/07
ECLI:DE:VGSTUTT:2008:1111.10K26.07.0A
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