Erweist sich ein Betroffener bei einer Fahrprobe nicht (mehr) als geeignet, so kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Dies gilt auch dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber eine lange Zeit unbeanstandet gefahren ist.
Die Entziehung ist sowohl zum Schutz des Betroffenen als auch zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer anwendbar.
Als dem Beklagten im Oktober 2005 auf Grund einer polizeilichen Mitteilung Bedenken gegen die Fahreignung der Klägerin bekannt wurden - das eingeleitete Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft N. im Januar 2006 eingestellt mit dem Hinweis: Die Verkehrsbehörde mag das Weitere veranlassen. -, ordnete er eine Fahrprobe an, zu der die Klägerin am 10. Februar 2006 ihr Einverständnis erklärte.
Die am 5. Juli 2006 durchgeführte Fahrprobe endete mit dem Ergebnis, dass die Klägerin auf Grund des gezeigten erheblichen Fehlverhaltens und der Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung nicht befähigt sei, ein Fahrzeug zu führen.
Nach Anhörung der Klägerin entzog der Beklagte mit der hier streitigen Ordnungsverfügung vom 21. August 2006 unter Hinweis auf das negative Ergebnis der Fahrprobe der Klägerin die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Dies gilt auch dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber eine lange Zeit unbeanstandet gefahren ist.
Die Entziehung ist sowohl zum Schutz des Betroffenen als auch zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer anwendbar.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die 1919 geborene Klägerin besitzt ausweislich der Akten seit 1949 eine Fahrerlaubnis der alten Klasse 3.Als dem Beklagten im Oktober 2005 auf Grund einer polizeilichen Mitteilung Bedenken gegen die Fahreignung der Klägerin bekannt wurden - das eingeleitete Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft N. im Januar 2006 eingestellt mit dem Hinweis: Die Verkehrsbehörde mag das Weitere veranlassen. -, ordnete er eine Fahrprobe an, zu der die Klägerin am 10. Februar 2006 ihr Einverständnis erklärte.
Die am 5. Juli 2006 durchgeführte Fahrprobe endete mit dem Ergebnis, dass die Klägerin auf Grund des gezeigten erheblichen Fehlverhaltens und der Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung nicht befähigt sei, ein Fahrzeug zu führen.
Nach Anhörung der Klägerin entzog der Beklagte mit der hier streitigen Ordnungsverfügung vom 21. August 2006 unter Hinweis auf das negative Ergebnis der Fahrprobe der Klägerin die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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