Wurde eine Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Umgehung der deutschen Vorschriften erworben, so kann diese in Deutschland nicht anerkannt werden.
Bei einem offenen Missbrauch kann sich der Fahrerlaubnisinhaber nicht auf den Anerkennungsgrundsatz berufen. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die nationale Fahrerlaubnis wegen schwerwiegender Eignungsmängel nicht wieder erlangt werden kann und nur deshalb eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben wurde.
Von einem solchen Missbrauch ist auszugehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber angesichts schwerwiegender Eignungsmängel die Fahrerlaubnis nach inländischem Recht nicht hätte erlangen können und sich deshalb ohne jeglichen Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlichen Vorgang und ohne die bei ihm bestehenden Mängel zu offenbaren an die Behörden des Mitgliedstaates gewandt hat.
Bei einem offenen Missbrauch kann sich der Fahrerlaubnisinhaber nicht auf den Anerkennungsgrundsatz berufen. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die nationale Fahrerlaubnis wegen schwerwiegender Eignungsmängel nicht wieder erlangt werden kann und nur deshalb eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben wurde.
Von einem solchen Missbrauch ist auszugehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber angesichts schwerwiegender Eignungsmängel die Fahrerlaubnis nach inländischem Recht nicht hätte erlangen können und sich deshalb ohne jeglichen Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlichen Vorgang und ohne die bei ihm bestehenden Mängel zu offenbaren an die Behörden des Mitgliedstaates gewandt hat.
OVG Rheinland-Pfalz, 21.06.2007 - Az: 10 B 10291/07.OVG
ECLI:DE:OVGRLP:2007:0621.10B10291.07.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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