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Regelfahrverbote addieren?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es erfolgt keine Addition der Regelfahrverbote, wenn der Tatrichter zwei Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung als erfüllt ansieht, die jeweils als Folge ein Regelfahrverbot vorsehen.

Dem Ordnungswidrigkeitenrecht ist - ebenso wie dem Strafrecht - bei Tateinheit die Addition von Rechtsfolgen grundsätzlich fremd. Auch wenn die Vorschrift des § 4 BKatV den Fall der tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Bußgeldtatbestände mit Regelfahrverbot nicht behandelt, ist kein Grund ersichtlich, warum dies bei der Bemessung des Regelfahrverbots anders sein soll.

§ 19 II S.2 OWiG sieht im Übrigen bei Tateinheit keine Addition der im Gesetz angedrohten Nebenfolgen vor. Dies stünde auch in systematischen Widerspruch zu § 19 II S.1 OWiG.

Das Fahrverbot soll den Betroffenen warnen und ihm nachhaltig seine Pflichten als Führer eines Kraftfahrzeugs bewusst machen. Diese spezialpräventive Wirkung verlangt eine Gesamtbetrachtung der abzuurteilenden Tat.


KG, 12.12.2014 - Az: 3 Ws (B) 601/14 - 122 Ss 143/14

ECLI:DE:KG:2014:1212.3WS.B601.14.0A

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