Ein Fahrverbot kann seine Funktion als sog. Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Fahrzeugführer nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt.
Ein Zeitablauf von fast zwei Jahren hat andererseits aber nicht zwingend zur Folge, dass von einem Fahrverbot abzusehen ist. Der Zeitrahmen von zwei Jahren ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck noch erfüllen kann, nahe liegt.
Ein Zeitablauf von fast zwei Jahren hat andererseits aber nicht zwingend zur Folge, dass von einem Fahrverbot abzusehen ist. Der Zeitrahmen von zwei Jahren ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck noch erfüllen kann, nahe liegt.
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AG Schwerte, 05.06.2014 - Az: 10 OWi 573 Js 42/13
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