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Verfahrensverzögerung und das Fahrverbot

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Fahrverbot kann seine Funktion als sog. Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Fahrzeugführer nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt.
Ein Zeitablauf von fast zwei Jahren hat andererseits aber nicht zwingend zur Folge, dass von einem Fahrverbot abzusehen ist. Der Zeitrahmen von zwei Jahren ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck noch erfüllen kann, nahe liegt.

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AG Schwerte, 05.06.2014 - Az: 10 OWi 573 Js 42/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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