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Parallelvollstreckung von Fahrverboten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei den sog. "Mischfällen", also dem Aufeinandertreffen von Fahrverboten nach § 25 a II S.1 StVG, ist jedes dieser Fahrverbote selbständig nach seiner jeweiligen Rechtsgrundlage zu vollstrecken. Ein Parallelvollzug ist dabei möglich.

Nach § 44 II S.1 StGB wird das Fahrverbot mit Rechtskraft des Urteils bzw. Vorliegen des Strafbefehls wirksam.

§ 25 II a StVG eröffnet dem Betroffenen den 4-Monats-Zeitraum. § 25 II a S.2 StVG bestimmt für diesen Fall keinen Nacheinandervollzug, weil das Fahrverbot nach § 44 StGB als Nebenstrafe nicht in einer Bußgeldentscheidung, sondern in einem Strafbefehl ausgesprochen ist.


LG Nürnberg-Fürth, 30.07.2014 - Az: 5 Qs 66/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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