Der Beginn der Vollstreckung eines Fahrverbotes erfordert nicht zwingend, dass der Führerschein bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde einzureichen ist.
Vorliegend wurde angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein spätestens nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt. Nach § 25 Abs.2 S.2 StVG werden die von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine für die Dauer des Fahrverbotes amtlich verwahrt.
Vorliegend wurde angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein spätestens nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt. Nach § 25 Abs.2 S.2 StVG werden die von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine für die Dauer des Fahrverbotes amtlich verwahrt.
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AG Parchim, 18.12.2012 - Az: 5 OWiG 424/12
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