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Fahrverbot - wo muss der Führerschein abgegeben werden?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Beginn der Vollstreckung eines Fahrverbotes erfordert nicht zwingend, dass der Führerschein bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde einzureichen ist.
Vorliegend wurde angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein spätestens nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt. Nach § 25 Abs.2 S.2 StVG werden die von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine für die Dauer des Fahrverbotes amtlich verwahrt.

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AG Parchim, 18.12.2012 - Az: 5 OWiG 424/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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