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Kein Fahrverbot trotz massiver Tempoüberschreitung, wenn der Arbeitsplatz auf dem Spiel steht

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 57 km/h außerorts sieht der Bußgeldkatalog im Regelfall ein einmonatiges Fahrverbot vor. Hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dem Betroffenen durch das Fahrverbot der Verlust seines Arbeitsplatzes droht und weitere entlastende Umstände hinzutreten.

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 57 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften verwirklicht den Tatbestand einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO i.V.m. § 24 StVG. Nach Ziffer 11.3.8 des Bußgeldkatalogs (BKatV) beträgt die Regelgeldbuße für eine derartige Überschreitung 150 Euro; zudem ist ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV ordnet diese Fallgruppe als Regelbeispiel einer groben Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG zu. Die Indizwirkung dieser Regelbeispiele führt grundsätzlich dazu, dass das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung - und damit die Voraussetzung für ein Fahrverbot - vermutet wird.

Diese Indizwirkung ist jedoch widerlegbar. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG setzt für die Anordnung eines Fahrverbots voraus, dass eine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung tatsächlich vorliegt. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach einer umfassenden Gesamtabwägung, bei der das Gewicht des Fehlverhaltens in objektiver und subjektiver Hinsicht den mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen für den Betroffenen gegenüberzustellen ist. Eine beharrliche Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG scheidet bei einem erstmaligen Verstoß ohne Voreintragungen von vornherein aus.

Im Rahmen der Abwägung können verschiedene entlastende Umstände berücksichtigt werden. Ein umfassendes Geständnis, eine erkennbare Unrechtseinsicht und aufrichtige Reue des Betroffenen sprechen ebenso für eine günstigere Bewertung wie tatsächliche Besonderheiten der Örtlichkeit. So kann der autobahnähnliche Ausbau einer Bundesstraße - verbunden mit der damit einhergehenden optischen Verleitung zu höheren Geschwindigkeiten - als mildernder Gesichtspunkt herangezogen werden. Vorliegend war die B 505 in dieser Weise ausgebaut, was als objektiv begünstigender Faktor in die Würdigung einfloss.

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AG Erlangen, 19.11.2003 - Az: 6 OWi 912 Js 144268/03

ECLI:DE:AGERLAN:2003:1119.6OWI912JS144268.0.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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