Bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von 57 km/h außerorts sieht der
Bußgeldkatalog im Regelfall ein einmonatiges
Fahrverbot vor. Hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dem Betroffenen durch das Fahrverbot der Verlust seines Arbeitsplatzes droht und weitere entlastende Umstände hinzutreten.
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 57 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften verwirklicht den Tatbestand einer fahrlässigen
Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§
3 Abs. 3,
49 Abs. 1 Nr. 3 StVO i.V.m.
§ 24 StVG. Nach Ziffer
11.3.8 des Bußgeldkatalogs (BKatV) beträgt die Regelgeldbuße für eine derartige Überschreitung 150 Euro; zudem ist ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV ordnet diese Fallgruppe als Regelbeispiel einer groben Pflichtverletzung i.S.d.
§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG zu. Die Indizwirkung dieser Regelbeispiele führt grundsätzlich dazu, dass das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung - und damit die Voraussetzung für ein Fahrverbot - vermutet wird.
Diese Indizwirkung ist jedoch widerlegbar. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG setzt für die Anordnung eines Fahrverbots voraus, dass eine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung tatsächlich vorliegt. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach einer umfassenden Gesamtabwägung, bei der das Gewicht des Fehlverhaltens in objektiver und subjektiver Hinsicht den mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen für den Betroffenen gegenüberzustellen ist. Eine beharrliche Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG scheidet bei einem erstmaligen Verstoß ohne Voreintragungen von vornherein aus.
Im Rahmen der Abwägung können verschiedene entlastende Umstände berücksichtigt werden. Ein umfassendes Geständnis, eine erkennbare Unrechtseinsicht und aufrichtige Reue des Betroffenen sprechen ebenso für eine günstigere Bewertung wie tatsächliche Besonderheiten der Örtlichkeit. So kann der autobahnähnliche Ausbau einer Bundesstraße - verbunden mit der damit einhergehenden optischen Verleitung zu höheren Geschwindigkeiten - als mildernder Gesichtspunkt herangezogen werden. Vorliegend war die B 505 in dieser Weise ausgebaut, was als objektiv begünstigender Faktor in die Würdigung einfloss.
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