Es bestehen keine Bedenken, dass der Verbrauch entsprechender Klein- und Kleinstteile sowie diverser notwendiger Flüssigkeiten oder Gase im geringfügigen Umfang pauschal abgerechnet werden kann, da eine exakte Verbrauchserfassung in keinem Verhältnis zum Wert stünde.
Zwar lässt sich in der Tat zumindest hinterfragen, ob ein prozentualer Aufschlag insbesondere bei gravierenden Schadenshöhen sachgerecht ist, oder ob nicht eine fixe Pauschale anzusetzen ist, oberhalb derer entstandene Kosten konkret zu belegen sind. Dies kann im Ergebnis aber dahinstehen, da jedenfalls der hier in Ansatz gebrachte absolute Betrag von 39,78 € im Rahmen richterlicher Schätzung noch als angemessen zu bewerten ist.
Zwar lässt sich in der Tat zumindest hinterfragen, ob ein prozentualer Aufschlag insbesondere bei gravierenden Schadenshöhen sachgerecht ist, oder ob nicht eine fixe Pauschale anzusetzen ist, oberhalb derer entstandene Kosten konkret zu belegen sind. Dies kann im Ergebnis aber dahinstehen, da jedenfalls der hier in Ansatz gebrachte absolute Betrag von 39,78 € im Rahmen richterlicher Schätzung noch als angemessen zu bewerten ist.
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AG Erlangen, 15.02.2012 - Az: 3 C 1956/11
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