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Fahrtenbuchauflage rechtswidrig: Behörde muss Halter nachweislich informiert haben

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt voraus, dass der Kraftfahrzeughalter nachweislich und rechtzeitig über die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit informiert und zur Mitwirkung aufgefordert wurde. Die Beweislast für den tatsächlichen Zugang einer formlosen Anhörung liegt allein bei der Behörde - eine bloße Zugangsvermutung greift im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht. Lässt sich der nachweisliche Zugang nicht belegen, überwiegt das Interesse des Halters an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine sofort vollziehbare Fahrtenbuchauflage.

Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Dabei genügt die Behörde ihrer in § 31a StVZO vorausgesetzten Pflicht, zunächst selbst alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung des Täters zu ergreifen, nur dann, wenn sie den Kraftfahrzeughalter unverzüglich - d. h. vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles regelmäßig innerhalb von zwei Wochen - von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis setzt, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung ist allerdings unschädlich, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist (vgl. BVerwG, 21.10.1987 - Az: 7 B 162/87; BVerwG, 14.05.1997 - Az: 3 B 28.97; VGH Bayern, 10.10.2006 - Az: 11 CS 06.607).

Wählt die Behörde für die Halteranhörung den formlosen Postweg, trägt sie die volle materielle Beweislast für den tatsächlichen Zugang des Schreibens beim Adressaten. Die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG findet im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten keine Anwendung, da das Verwaltungsverfahrensgesetz auf diese behördliche Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG nicht anzuwenden ist. Auch ein analoger Rückgriff auf § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG scheidet aus, weil diese Vorschrift keinen allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck bringt. Bei unselbstständigen Verfahrenshandlungen kommt es daher entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB uneingeschränkt auf den tatsächlichen Zugang der Erklärung beim Adressaten an. Da der Nichtzugang eines Briefes eine negative Tatsache darstellt und die zugrundeliegenden Umstände regelmäßig außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereichs des Empfängers liegen, sind an die Substantiierung eines entsprechenden Bestreitens keine erhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. VGH Bayern, 10.10.2006 - Az: 11 CS 06.607; VGH Bayern, 30.09.2008 - Az: 11 CS 08.1953; OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2013 - Az: 8 B 173.13).

Kann nicht festgestellt werden, dass der Betroffene vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung nachweislich überhaupt in eigener Person über die mit dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug begangene Verkehrsordnungswidrigkeit benachrichtigt und um Benennung des verantwortlichen Fahrzeugführers gebeten wurde, so überwiegt das Interesse des Fahrzeughalters an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer sofort vollziehbaren Fahrtenbuchauflage das öffentliche Interesse der anordnenden Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit. Dass andere Familienangehörige - etwa der Ehegatte des Halters - im Rahmen polizeilicher Ermittlungen telefonisch kontaktiert wurden und dabei pauschal angaben, keine Angaben machen zu können, genügt nicht, um eine ordnungsgemäße Halteranhörung zu ersetzen. Ebenso wenig reicht es aus, dass Ermittlungsschritte gegenüber Dritten - etwa dem erwachsenen Kind des Halters - unternommen wurden, solange der Halter selbst nicht informiert und zur Mitwirkung aufgefordert wurde.

In Fällen, in denen der Ermittlungsstand zwischenzeitlich konkrete Anhaltspunkte für weitere Aufklärungsmöglichkeiten ergeben hat - vorliegend etwa die Kenntnis der Identität eines Beifahrers sowie des Umstands, dass ein Familienangehöriger des Halters über weiterführende Kontaktdaten verfügte -, besteht eine Obliegenheit der Behörde, den Halter über diesen Zwischenstand zu informieren und ihn zur aktiven Unterstützung der Ermittlungen aufzufordern (vgl. VGH Bayern, 07.11.2008 - Az: 11 CS 08.2650). Eine Verletzung dieser Obliegenheit durch den Halter kann diesem jedoch nicht entgegengehalten werden, wenn er zu keinem Zeitpunkt nachweislich über den Vorgang in Kenntnis gesetzt wurde.

Zur Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung, die auf die Grundverpflichtung zur Führung des Fahrtenbuches Bezug nimmt, ist ergänzend zu beachten, dass eine Androhung „für jeden Fall“ der Zuwiderhandlung mit Art. 36 Abs. 3 VwZVG nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, 26.06.1997 - Az: 1 A 10.95; VGH Bayern, 12.10.2009 - Az: 10 CS 09.817; VGH Bayern, 20.11.2008 - Az: 10 CS 08.2069; VGH Bayern, 13.10.1986 - Az: 22 CS 86.01950). Zudem fehlt es hinsichtlich einer Zwangsgeldandrohung, die sich auf eine Vorlagepflicht bezieht, für die die sofortige Vollziehung nicht angeordnet wurde, an der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung eines vollziehbaren Grundverwaltungsakts (vgl. Art. 19 Abs. 1 VwZVG).


VG Bayreuth, 29.09.2014 - Az: B 1 S 14.623


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Martin BeckerDr. jur. Rochus SchmitzDr. jur. Jens-Peter Voß

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