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Fahrtenbuchauflage nach einmaligem erheblichen Verkehrsverstoß

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Es genügt für die Fahrtenbuchauflage, wenn es sich bei dem Verkehrsverstoß um einen Geschwindigkeitsverstoß außerorts um 30 km/h handelte.

Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nach einem erheblichen Verkehrsverstoß wird nicht dadurch abgewendet, dass der Kfz-Halter ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend macht.

Ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage verweigern zu dürfen und trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Kfz-Führers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht, da das dem Zweck des § 31 a StVZO widerspräche, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.


VGH Bayern, 10.04.2006 - Az: 11 CS 05.1980

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