Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nach einem erheblichen Verkehrsverstoß wird nicht dadurch abgewendet, dass der Kfz-Halter ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend macht.
Ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage verweigern zu dürfen und trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Kfz-Führers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht, da das dem Zweck des § 31 a StVZO widerspräche, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.
VGH Bayern, 10.04.2006 - Az: 11 CS 05.1980
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus 3Sat
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Sehr schnelle und kompetente Beantwortung meiner Fragen. Vielen Dank
Verifizierter Mandant
Schnelle Rückmeldung und zuverlässig. Sehr zu empfehlen!!