Sofern die Ermittlung des Fahrers nach einem Verkehrsverstoss nicht erfolgreich war, kann eine Fahrtenbuchauflage gegen den Halter verhängt werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Behörde trotz Einleitung aller zumutbaren Ermittlungen die Identität des Fahrers nicht feststellen kann.
Es ist Sache des Halters, die zum Tatzeitpunkt in Betracht kommenden Namen etwaiger Fahrer mitzuteilen oder den Personenkreis etwaiger Fahrer zumindest einzugrenzen und durch Befragung der etwaigen Fahrer die Aufklärung zu unterstützen. Insbes. bei fehlenden Willen an der Aufklärung ist eine verspätete Anhörung des Halters bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage unschädlich, wenn diese für eine erfolglose Identitätsfeststellung des Fahrers nicht kausal ist.
Es ist Sache des Halters, die zum Tatzeitpunkt in Betracht kommenden Namen etwaiger Fahrer mitzuteilen oder den Personenkreis etwaiger Fahrer zumindest einzugrenzen und durch Befragung der etwaigen Fahrer die Aufklärung zu unterstützen. Insbes. bei fehlenden Willen an der Aufklärung ist eine verspätete Anhörung des Halters bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage unschädlich, wenn diese für eine erfolglose Identitätsfeststellung des Fahrers nicht kausal ist.
OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2011 - Az: 8 B 520/11
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