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Auch Fahrradfahrer müssen Rücksicht nehmen!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Teilen sich Fußgänger und Fahrradfahrer einen gemeinsamen Weg, so müssen Fahrradfahrer besonders Rücksicht nehmen (§ 41 StVO, Zeichen 240) und auf Sicht fahren, so daß innerhalb der überschaubaren Strecke angehalten werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO).

Eine Geschwindigkeit von 20-25 km/h ist hier deutlich überhöht, wenn auf einem dunklen Weg die Beleuchtung des Fahrrads lediglich eine Strecke von gut 4 Meter auszuleuchten vermag.

Selbst wenn man unterstellt, dass die Fußgängerin bei gehöriger Aufmerksamkeit den Unfall hätte vermeiden können, so träte ihr dann nur als äußerst gering einzustufendes Verschulden hinter den massiven Verkehrsverstoß des Fahrradfahrers vollständig zurück.

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OLG Nürnberg, 07.04.2004 - Az: 4 U 644/04

ECLI:DE:OLGNUER:2004:0407.4U644.04.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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