Die Straßenverkehrsbehörde kann einen Fahrradfahrer, der unter erheblichem Alkoholeinfluß (vorliegend 1,68 Promille) gefahren ist, auffordern, ein beizubringen.
Die Beibringung eines medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachtens kann bei einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr auch von einem Ersttäter verlangt werden, der als Radfahrer im Straßenverkehr auffällig geworden ist.
Weigert sich der Fahrerlaubnisinhaber, ein für ihn nachteiliges medizinisch-psychologisches Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde fristgerecht vorzulegen, so darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung schließen und braucht nicht abzuwarten, ob der Betreffende in nächster Zeit ein für ihn günstigeres medizinisch-psychologisches Gutachten einer anderen Untersuchungsstelle vorlegen kann. Somit kann in diesem Fall die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Die Beibringung eines medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachtens kann bei einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr auch von einem Ersttäter verlangt werden, der als Radfahrer im Straßenverkehr auffällig geworden ist.
Weigert sich der Fahrerlaubnisinhaber, ein für ihn nachteiliges medizinisch-psychologisches Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde fristgerecht vorzulegen, so darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung schließen und braucht nicht abzuwarten, ob der Betreffende in nächster Zeit ein für ihn günstigeres medizinisch-psychologisches Gutachten einer anderen Untersuchungsstelle vorlegen kann. Somit kann in diesem Fall die Fahrerlaubnis entzogen werden.
VG Karlsruhe, 25.03.2002 - Az: 12 K 436/02
ECLI:DE:VGKARLS:2002:0325.12K436.02.0A
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