Eine die Kraftfahreignung ausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln kann nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Der Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung ist ein Ausnahmetatbestand, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Letzte Zweifel, die weiterhin am tatsächlichen Geschehensablauf bestehen, gehen zu Lasten der Fahrerlaubnisbehörde, da sich der Nachweis eines unbewussten Drogenkonsums vom Betroffenen naturgemäß kaum vollständig führen lässt.
VG Meiningen, 14.07.2015 - Az: 2 K 214/14 Me
ECLI:DE:VGMEINI:2015:0714.2K214.14ME.0A
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