Nach einem Mischkonsum von Alkohol und
Cannabis ist der Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz geboten, Nr.9.2.2 i.V.m. der Anlage zur
Fahrerlaubnis-Verordnung.
Im vorliegenden Fall waren jedoch den Ausführungen aus dem
MPU-Gutachten während eines Abstinenzkontrollprogramms vom 25.10.2013 bis zum 23.04.2014 insgesamt 4 Urinuntersuchungen des Antragstellers auf Betäubungsmittel, Betäubungsmittelabbauprodukte und gängige Ersatzstoffen ohne Befund untersucht worden. Die damit anzunehmende Drogenabstinenz von einem halben Jahr reicht aber nicht aus.