Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten. Bereits 402.912 Anfragen
Autofahrt nach Cannabiskonsum - Lappen futsch!
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Eine zur mangelnden Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs liegt bereits ab einem im Blutserum des Fahrerlaubnisinhabers festgestellten THC Wert von 1,0 ng/mL vor.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.