Nach "Spice"-Konsum kann die Fahrerlaubnisbehörde i.d.R. nur dann Konsequenzen ziehen und die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Konsum nach Aufnahme dieser Droge in das Betäubungsmittelrecht erfolgte.
Ein Konsum vor der Aufnahme mit Wirkung vom 22.01.2009, der ohne Bezug zum Straßenverkehr erfolgte hat bis zu diesem Zeitpunkt keinen derart gravierenden Charaktermangel offenbart, der ohne weiteres den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen würde. Schließlich hat es sich zu diesem Zeitpunkt um ein als "Kräutermischung" legal und frei verkäufliches Rauschmittel gehandelt für das bis Ende 2008 auch keine belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlagen.
Hinweis: Beim Konsum nach der Aufnahme in das Betäubungsmittelrecht sieht die Lage natürlich anders aus!
Ein Konsum vor der Aufnahme mit Wirkung vom 22.01.2009, der ohne Bezug zum Straßenverkehr erfolgte hat bis zu diesem Zeitpunkt keinen derart gravierenden Charaktermangel offenbart, der ohne weiteres den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen würde. Schließlich hat es sich zu diesem Zeitpunkt um ein als "Kräutermischung" legal und frei verkäufliches Rauschmittel gehandelt für das bis Ende 2008 auch keine belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlagen.
Hinweis: Beim Konsum nach der Aufnahme in das Betäubungsmittelrecht sieht die Lage natürlich anders aus!
VGH Bayern, 18.10.2010 - Az: 11 CS 10.1810
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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