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Verjährungsunterbrechung durch telefonische Zeugenbefragung?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die nur telefonische richterliche Anhörung eines Zeugen bewirkt keine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 I 1 Nr. 2 OWiG. Die in der Strafprozessordnung nicht vorgesehene telefonische Befragung des Zeugen kann einer förmlichen richterlichen Zeugenvernehmung nicht gleichgesetzt werden.

§ 33 I S.1 Nr.2 OWiG spricht ausdrücklich von einer "richterlichen Vernehmung" eines Zeugen.

Eine solche richterliche Zeugeneinvernahme hat dann aber im Rahmen der hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen zu erfolgen.

Eine hierüber hinausgehende Auslegung des Begriffs der richterlichen Vernehmung eines Zeugen hält der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit weder für möglich noch für geboten, zumal bei Kenntnis vom voraussichtlichen Nichterscheinen des Zeugen zum Termin eine Verjährungsunterbrechung durch schlichte Terminsverlegung problemlos hätte erfolgen können.


OLG Bamberg, 02.03.2015 - Az: 2 Ss OWi 13/15

ECLI:DE:OLGBAMB:2015:0302.2SS.OWI13.15.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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