Die nur telefonische richterliche Anhörung eines Zeugen bewirkt keine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 I 1 Nr. 2 OWiG. Die in der Strafprozessordnung nicht vorgesehene telefonische Befragung des Zeugen kann einer förmlichen richterlichen Zeugenvernehmung nicht gleichgesetzt werden.
§ 33 I S.1 Nr.2 OWiG spricht ausdrücklich von einer "richterlichen Vernehmung" eines Zeugen.
Eine solche richterliche Zeugeneinvernahme hat dann aber im Rahmen der hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen zu erfolgen.
Eine hierüber hinausgehende Auslegung des Begriffs der richterlichen Vernehmung eines Zeugen hält der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit weder für möglich noch für geboten, zumal bei Kenntnis vom voraussichtlichen Nichterscheinen des Zeugen zum Termin eine Verjährungsunterbrechung durch schlichte Terminsverlegung problemlos hätte erfolgen können.
§ 33 I S.1 Nr.2 OWiG spricht ausdrücklich von einer "richterlichen Vernehmung" eines Zeugen.
Eine solche richterliche Zeugeneinvernahme hat dann aber im Rahmen der hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen zu erfolgen.
Eine hierüber hinausgehende Auslegung des Begriffs der richterlichen Vernehmung eines Zeugen hält der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit weder für möglich noch für geboten, zumal bei Kenntnis vom voraussichtlichen Nichterscheinen des Zeugen zum Termin eine Verjährungsunterbrechung durch schlichte Terminsverlegung problemlos hätte erfolgen können.
OLG Bamberg, 02.03.2015 - Az: 2 Ss OWi 13/15
ECLI:DE:OLGBAMB:2015:0302.2SS.OWI13.15.0A
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