Dem Verteidiger des Betroffenen ist im Bußgeldverfahren auch Material zugänglich zu machen, das sich nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befindet. Einsicht in den vollständigen Messfilm ist dem Verteidiger durch Übersendung einer Kopie des Messfilms zu gewähren.
Der Verteidiger des Betroffenen hat gem. § 46 I OWiG i.V.m. § 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, welches alle Schriftstücke sowie Bild-, Video- und Tonaufnahmen umfasst, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Der Persönlichkeitsschutz anderer abgebildeter Verkehrsteilnehmer steht dem Einsichtsrecht nicht entgegen, da sich die anderen abgebildeten Personen durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer und auch der Kontrolle durch die Polizei ausgesetzt haben. Hinzu kommt, dass der aufgezeichnete Lebenssachverhalt auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt ist.
AG Duderstadt, 25.11.2013 - Az: 3 OWi 300/13
ECLI:DE:AGDUDST:2013:1125.3OWI300.13.0A
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