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Europaweite Bußgeldvollstreckung und die Reduzierung des Bußgeldes in Deutschland

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine in einem EU-Mitgliedsstaat verhängte Geldbuße ist bei einer Vollstreckung in Deutschland nicht zu reduzieren.

Hierzu führte das Gericht aus:

§ 87 i Abs. 3 S. 2 IRG bestimmt, dass die im Ausland verhängte Geldsanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln ist.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 87 i Absatz 3 Satz 3 IRG gilt für die „Anpassung der Höhe einer Geldsanktion“ die Vorschrift des § 87 f Absatz 2 IRG entsprechend. § 87 f Absatz 2 IRG wiederum bestimmt, dass für die Umwandlung § 54 Absatz 2 und 4 IRG entsprechend anzuwenden ist und erlaubt in Satz 2 der Bestimmung eine Herabsetzung der Geldsanktion von vornherein - und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - nur in den Fällen, in denen die dem Ersuchen des anderen Mitgliedsstaates zugrundeliegende Tat nicht auf dessen Hoheitsgebiet begangen worden ist.

Da in dem hier zu entscheidenden Fall die Ordnungswidrigkeit auf dem Hoheitsgebiet der Niederlande begangen worden ist, ist die Umwandlung der gegen die Betroffene verhängten Sanktion nach der Vorschrift des § 54 Absatz 2 IRG vorzunehmen, die bestimmt, dass bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße der in ausländischer Währung berechnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Euro umzurechnen ist.

Da die in den Niederlanden verhängte Geldsanktion bereits in Euro berechnet ist und weder der Anwendungsbereich des § 87 f Absatz 2 Satz 2 IRG eröffnet ist noch eine Verweisung auf die Vorschrift des § 54 Absatz 1 IRG im Gesetz vorgesehen ist, ist eine Rechtsgrundlage für eine Anpassung der Sanktion an inländische Bußgeldvorschriften nicht gegeben.

Demzufolge ist der Betrag von 161,- Euro zwingend in eine Geldbuße in dieser Höhe, also 161,- Euro, umzuwandeln.


OLG Hamm, 14.05.2013 - Az: 2 RBs 49/13

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0514.2RBS49.13.00

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