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Einspruchserklärung gegen einen Bußgeldbescheid per UMS?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Eine Einspruchserklärung gegen einen Bußgeldbescheid, die der Betroffene im Wege des sog. Unified Messaging (UMS) der Verwaltungsbehörde übermitteln lässt, wahrt nicht die Schriftform i.S.d. § 67 OWiG.

Die Wahrung der Schriftform erfordert stets das Vorhandensein einer körperlichen Urkunde.

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