Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.375 Anfragen

Abstandsverstoß bei weniger als 120 m Strecke

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Für einen vorwerfbaren Abstandsverstoß ist eine Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von nur 110 bis 120 m nicht ausreichend.

Hinsichtlich der Dauer ist üblicherweise ein Steckenumfang von 250 bis 300 m erforderlich.

Soweit zuletzt in der Rechtsprechung des OLG Hamm durch den 1. Strafsenat (OLG Hamm, 30.08.2012 - Az: III-1 RBs 122/12) eine Unterschreitung für die Dauer von 150 m für ausreichend erachtet wurde, reichte auch die hier festgestellte Fahrstrecke bei weitem nicht aus, um diesen Bereich von 150 m Dauer zu erreichen.

Dementsprechend war ein vorwerfbarer Abstandsverstoß nicht festzustellen mit der Folge, dass der Betroffene trotz der Abstandsunterschreitung freizusprechen war.


AG Lüdinghausen, 28.01.2013 - Az: 19 OWi 216/12, 19 OWi - 89 Js 1772/12 - 216/12

ECLI:DE:AGLH:2013:0128.19OWI89JS1772.12.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Business Vogue 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Ich bekam zeitnah eine hilfreiche Beratung!
Verifizierter Mandant
sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne
Verifizierter Mandant