Für einen vorwerfbaren Abstandsverstoß ist eine Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von nur 110 bis 120 m nicht ausreichend.
Hinsichtlich der Dauer ist üblicherweise ein Steckenumfang von 250 bis 300 m erforderlich.
Soweit zuletzt in der Rechtsprechung des OLG Hamm durch den 1. Strafsenat (OLG Hamm, 30.08.2012 - Az: III-1 RBs 122/12) eine Unterschreitung für die Dauer von 150 m für ausreichend erachtet wurde, reichte auch die hier festgestellte Fahrstrecke bei weitem nicht aus, um diesen Bereich von 150 m Dauer zu erreichen.
Dementsprechend war ein vorwerfbarer Abstandsverstoß nicht festzustellen mit der Folge, dass der Betroffene trotz der Abstandsunterschreitung freizusprechen war.
Hinsichtlich der Dauer ist üblicherweise ein Steckenumfang von 250 bis 300 m erforderlich.
Soweit zuletzt in der Rechtsprechung des OLG Hamm durch den 1. Strafsenat (OLG Hamm, 30.08.2012 - Az: III-1 RBs 122/12) eine Unterschreitung für die Dauer von 150 m für ausreichend erachtet wurde, reichte auch die hier festgestellte Fahrstrecke bei weitem nicht aus, um diesen Bereich von 150 m Dauer zu erreichen.
Dementsprechend war ein vorwerfbarer Abstandsverstoß nicht festzustellen mit der Folge, dass der Betroffene trotz der Abstandsunterschreitung freizusprechen war.
AG Lüdinghausen, 28.01.2013 - Az: 19 OWi 216/12, 19 OWi - 89 Js 1772/12 - 216/12
ECLI:DE:AGLH:2013:0128.19OWI89JS1772.12.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


